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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Zahnärzte Schwedt e.V. (nachfolgend Verein genannt). Er hat seinen Sitz in Schwedt und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
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§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausschließende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung
- der flächendeckenden, wohnortnahen zahnmedizinischen Versorgung der Bevölkerung
- der Gesundheitsbildung und -erziehung der Bevölkerung
- der Fortbildung der Vereinsmitglieder und Kollegen im Beruf
- der kollegialen Beziehungen der Zahnärzte und Zahntechniker untereinander sowie ein gutes Einvernehmen zu anderen Heilberufen
- und Unterstützung von Zahnärzten bei der Niederlassung in der Region und der praxisnahen Ausbildung von Studenten der Zahnmedizin vor Ort in Kooperation mit zahnärztlichen Universitäten und Akademie
- der freien Berufstätigkeit der Zahnärzte, Kieferorthopäden und Mund- Kiefer- Gesichtschirurgen in eigener Niederlassung und die freie Kooperationsbeziehung untereinander sowie zu deren Geschäftspartnern. Angestellte Beschäftigung soll vermindert sowie unnötige Abhängigkeiten vertraglicher Art vermieden werden, um
- frei im Beruf
- vor allem zum Wohle des Patienten
- einer vertraulichen Arzt-Patienten-Beziehung
- der solidarischen Sozialversicherung des deutschen Volkes dienend im Bereich der Zahnmedizin mit dem Strukturrahmen Zahnarzt - Kassenzahnärztliche Vereinigung — Krankenkasse — Patient tätig sein zu können. Zwang durch Vorgesetzte, Verwaltung, Politik, Wirtschaft, Finanzwesen und deren Monopole soll widersprochen werden. Strukturen egozentrischer Prägung dürfen menschliche und ethische Grundrechte nicht dominieren.
- der Kooperation zwischen allen Beteiligten im Gesundheits- und Sozialwesen bezüglich zahnmedizinischer Belange und die Vermeidung aggressiver, strukturzerstörender Konkurrenz (Verdrängung durch Abwerbung, Monopolisierung, systemzerstörender Gesetze) in Freiberufen, Sozialversicherungen und Gesellschaften. Für die Zahnärzte Brandenburgs sei hier besonders auf §8 der Berufsordnung hingewiesen.
- und Unterstützung der zahnärztlichen Körperschaften in ihrem originären Zweck als Vertreter aller Zahnärzte, Kieferorthopäden und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen.
- Vertretung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts, Behörden und in der Öffentlichkeit ‚sowie Mitwirkung bei Verhandlungen für die zahnärztliche Tätigkeit
- Mitarbeit auf Kreis-, Landes- und Bundesebene, deren Zielsetzung derer des Vereines entsprechen
- Sponsoring für Kinder- und Jugendarbeit
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§ 3 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung zu erfolgen. Das schriftliche Ergebnis dazu ist dem Vorstand bis Monat März des Folgejahres vorzulegen.
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§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jeder im Land Brandenburg oder einem anderen Bundesland arbeitende und wohnende Zahnarzt, zahnmedizinische Student oder Zahntechniker oder Inhaber eines zahntechnischen Labors werden.
- Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich unter Verwendung des Formblattes des Vereines und Anerkennung der Satzung einzureichen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Besonders verdienstvolle Mitglieder oder besondere Persönlichkeiten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Mitgliedschaften enden durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen, wenn dieses ein halbes Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist oder der ‚Aufenthaltsort länger als 6 Monate unbekannt bleibt. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses die Interessen des Vereins schädigt oder das Vereinsklima negativ beeinträchtigt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese kann den Ausschluss aufheben, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gegen einen Ausschluss stimmen.
- Jedes Mitglied hat nur das aktive und passive Wahlrecht, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
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§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
- zur Teilnahme an den Versammlungen des Vereins (die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins wird in der Beitragsordnung geregelt)
- auf Unterstützung und Förderung durch den Vorstand im Rahmen der Satzung
- auf Unterbreitung von Vorschlägen zur effektiveren Durchsetzung der Vereinsarbeit
- in die Vereinsorgane gewählt zu werden.
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§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert.
- Der Verein erhebt bei Eintritt in den Verein den Mitgliedsbeitrag. Die Beiträge sind in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt, die das Mitglied mit der Unterschrift auf der Beitrittserklärung anerkennt.
- Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist entsprechend der Beitragsordnung jährlich zu zahlen.
- Der Beitrag ist auch dann für ein volles Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des laufenden Jahres ausgeschlossen wird. Tritt ein Mitglied während des Geschäftsjahres ein, so ist nur anteiliger Beitrag fällig. In besonderen Fällen (z.B. Todesfall) kann der Vorstand eine ausstehende Zahlung erlassen.
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$ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzende/r und Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Vorstandsmitglied für Finanzen (Schatzmeister)
- Schriftführer
- Der Vorstand organisiert auf der Grundlage der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und seiner eigenen Beschlüsse die Arbeit des Vereins. Er führt die Vereinsgeschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Er unterbreitet auf der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Gestaltung der Arbeit im neuen Geschäftsjahr zur Beschlussfassung. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen verantwortlich.
- Der Vorstand ist verantwortlich für den sparsamsten Einsatz und die zweckmäßige Verwendung der finanziellen Mittel. Der Vorstand kann nur in Höhe des Vereinsvermögens Verbindlichkeiten eingehen.
- Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Wahlperiode kann ein Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch berufen.
- Bei Beschlussfassung in der Vorstandsversammlung beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandsmitglieder können sich in Vorstandssitzungen durch Vereinsmitglieder vertreten lassen.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Den Verein vertreten in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen entweder:
- der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertreter oder
- der Vorstandsvorsitzende und ein Vorstandsmitglied oder
- der Stellvertreter und ein Vorstandsmitglied.
- Der Vorsitzende kann den Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben übertragen.
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§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung dient der Information, Bewertung und Planung aller Belange und Tätigkeiten des Vereins zur Verwirklichung der ihm gestellten Aufgaben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden - bei Verhinderung auch durch den Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Mitglied - durch schriftliche Einladung als Briefsendung oder durch e-mail bei bekannter e-mail-Adresse des Mitgliedes spätestens bis 3 Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung.
- Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, wobei angestrebt ist, mindestens zwei Mitgliederversammlungen je Geschäftsjahr durchzuführen. Sie werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter eröffnet.
- Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann auch geheim abgestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat eine ‚Stimme. Stimmberechtigt ist nur, wer die fälligen Beiträge gezahlt hat - spätestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn. Die Vertretung von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung kann durch andere Mitglieder erfolgen, wenn diese spätestens beim Feststellen der anwesenden Mitglieder Vertretungsvollmachten von nicht anwesenden Mitgliedern vorgelegen (Bringepflicht). In Beschlussfassungen haben die vertretenden Mitglieder zusätzlich die Stimmen der vertretenen Mitglieder.
- Diskussionsbeiträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vorher beim Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter eingegangen sein. Über spontane Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
- Eröffnung durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter des Zahnärzte Schwedt e.V.
- Wahl eines Versammlungsleiters und eines Protokollführers für die Mitgliederversammlung
- Feststellen der satzungsgemäßen Ladung der Mitglieder
- Feststellen der anwesenden Mitglieder, Vertretungsvollmachten, Beitragsentrichtung
- Verlesen der vorläufigen Tagesordnung / Änderungsanträge zur Tagesordnung / Beschlussfassung der Tagesordnung
- Berichte des Vorstandes und des Schatzmeisters
- Behandlung der Anträge und Diskussionen
- Beschlussfassungen
- Sonstiges
- Schließen der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Halbjahresberichtes / Jahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters
- Entlastung des Vorstandes
- Abberufung und Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Ausschluss von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Von allen Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
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§ 11 Arbeitskreise
- Die Gründung und Auflösung von Arbeitskreisen kann der Vorstand beschließen.
- Die Arbeitskreise sollen insbesondere dazu dienen, die festgelegten Vereinszwecke besonders zu fördern und zu pflegen. Jeder, unabhängig von einer Mitgliedschaft, kann den Arbeitskreisen angehören.
- Ein Arbeitskreis arbeitet weitgehend selbstständig. Die spezielle Aufgabenstellung für einen Arbeitskreis wird vom Vorstand definiert. Veröffentlichung von Ergebnissen und Planungen von Aktivitäten sind mit dem Vorstand zu koordinieren.
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§ 12 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
- Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Eine zeitliche ‚Aufeinanderfolge beider Versammlungen ist nicht vorgegeben.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das gesamte Vereinsvermögen an den neuen Rechtsträger über. Trifft diese Regelung bei Auflösung des Vereins nicht zu, fallt das gesamte Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten anteilig an die Mitglieder, wie zur Zeit im BGB beschrieben. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
- Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinseigentums durch den Vorsitzenden, sofern die Auflösungsversammlung nicht andere Liquidatoren wählt.
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§ 13 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 03.03.2015 beraten und beschlossen. Diese tritt sofort, hilfsweise spätestens mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.